SV

Jeder kennt sie - jeder liebt sie: Die Hausordnung des KWR, die Schülerinnen und Schüler oft zu unbezahlten Kopierern selbiger machte.
Aber was sagt sie eigentlich wirklich aus? Hier sollen nun wichtigste Elemente untersucht und kommentiert werden.

Weiterlesen: Hausordnung

Geschrieben von: Felix Schlieszus Sonntag, 05. April 2009 um 22:26 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben von: Felix Schlieszus Donnerstag, 05. März 2009 um 13:18 Uhr

 
Geschäftsordnung der SchülerInnenvertretung des

Kaiser- Wilhelm- und Ratsgymnasium

und der Organisation der SchülerInnenschaft

in der Fassung vom 11.09.2009, gültig auf Beschluss vom 11.09.09

I. Zur Geschäftsordnung

§1 Gültigkeit

(1) Diese Fassung ist ab sofort gültig.

§2 Veränderlichkeit

(1) Änderungen der Geschäftsordnung können mit Zweidrittel-Mehrheit des SchülerInnenrates erzielt werden.

§3 Zugänglichkeit

(1) Die Geschäftsordnung sollte öffentlich ausgehängt sein, für alle Schülerinnen und Schüler einsehbar sein und am Anfang des Schuljahres an alle Mitglieder des SR ausgehändigt werden.

II. Organisation der Schülerschaft

§4 Organe

Folgende Organe übernehmen die Organisation der SchülerInnenschaft:

(1) Die SchülerInnenvertretung (SV)

(2) Der SchülerInnenrat (SR)

(3) SchülerInnenarbeitskreise (SAK)

§5 Legitimation

(1) Die SchülerInnenvertretung setzt sich aus den VertreterInnen der einzelnen Stufen(Unter-, Mittel- und Oberstufe) zusammen.

(2) Die KlassensprecherInnen werden nach dem Mehrheitsprinzip gewählt, Kandidaten werden auf Vorschlag von MitschülerInnen aufgestellt; das Amt muss freiwillig angenommen werden. Die beiden KandidatInnen mit den 3. und 4. meisten Stimmen bilden die Vertreter. Bei Abwesenheit der KlassensprecherInnen oder wenn diese verhindert sind, werden sie durch die VertreterInnen vertreten und haben die gleiche Rechte.

(3) Der SchülerInnenrat ist durch die KlassensprecherInnenwahl legitimiert, die innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Schulhalbjahres stattfinden muss.

III. Die SchülerInnenvertretung (SV)

§6 Verantwortlichkeit

(1) Die SchülerInnenvertretung soll zum geistigen und körperlichen Wohl aller SchülerInnen beitragen.

(2) Die SchülerInnenvertretung bildet den Vorsitz des SchülerInnenrates.

(3) Sie vertritt die Interessen der SchülerInnen.

(4) Sie soll ein Bindungsglied zwischen SchülerInnen, LehrerInnen und SchülerInnen sowie Eltern und SchülerInnen darstellen, aber auch Interessen der SchülerInnen bei Konflikten vertreten und zu einer schnellstmöglichen Lösung beitragen.

(5) Die SV ist dazu angehalten so oft wie möglich als Ansprechpartner für SchülerInnen zur Verfügung zu stehen.

(6) Sie soll den Schulalltag kreativ mitgestalten.

(7) Die SV stellt zu Schuljahresbeginn einen Jahresplan auf, indem sie Ihre Ziele, Erwartungen und Planungen für das Schuljahr offenlegt.

(8) Die SV nimmt an der Planung schulischer Veranstaltungen teil und sorgt für die Bildung und das Wirken der SchülerInnenarbeitskreise.

(9) Die SV vergibt für den SR Voten zur Vergabe der in §13 (2) erwähnten Ämter.

§7 Zusammensetzung der SV

(1) Die SchülerInnenvertretung besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf der Oberstufe, drei der Mittelstufe und zwei der Unterstufe angehören.

(2) Auf Vorschlag der SV kann mit einer Zweidrittelmehrheit des SR ein neues Mitglied in die SV aufgenommen werden.

§8 SV-Kandidatur und Wahlablauf

(1) Die SV kümmert sich gemeinsam um die Suche nach NachfolgerInnen und bereitet sie auf die Nachfolge bestmöglich vor

(2) JedeR SchülerIn des KWRs kann sich für seine Stufe zur Wahl aufstellen lassen.

(3) KandidatInnen melden sich bis eine Woche vor der Wahl bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich an.

(4) Die Wahl findet während einer Vollversammlung der Stufe spätestens sechs Wochen nach Beginn des Schuljahres statt.

(5) Die KandidatInnen haben das Recht das Programm in der Stufenvollversammlung vorzustellen, die Redezeit wird unter den TeilnehmerInnen aufgeteilt.

(6) Die KandidatenInnen werden einzeln gewählt.

(7) Die SchülerInnen

- der Unterstufe(5 – 7) vergeben 2 Stimmen

- der Mittelstufe(8 – 9) vergeben 3 Stimmen

- der Oberstufe(10 – 13)vergeben 5 Stimmen

an die KandidatInnen ihrer Stufe.

(8) Der Wahlzettel ist ungültig, wenn

- mehr als der in §8 (7) definierten Stimmen pro Stufe vergeben wurden

- der Wahlzettel unleserlich, ver-/beschmiert oder bemalt ist, oder

- einer/m Kandidatin/en mehr als ein Kreuz zugeordnet wurde. Ob ein Wahlzettel ungültig ist entscheidet der/die LeiterIn der Wahl. Der/Die LeiterIn der Wahl muss eine Person sein, die/der nicht kanidiert, und sich vor der Wahl als solcheR zu erkennen gibt.

§9 SV-interne Organisation und Aufgabenverteilung

(1) Alle SV-Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes SV Mitglied hat eine Stimme.

(2) Es ist darauf zu achten, dass alle Mitglieder in die Arbeit eingebunden werden und gleichwertige Aufgabenbereiche zugeteilt bekommen.

(3) Alle Mitglieder sollen aktiv und eigenständig mitarbeiten.

(4) Die Aufgaben werden SV-intern per Mehrheitsentscheid oder Konsens verteilt.

(5) Sollte ein SV-Mitglied die Ihm/Ihr zugeteilten Aufgaben nicht oder nicht zufriedenstellend erledigen, so kann dieses durch ein Misstrauensvotum dem Amt enthoben werden.

IV. Der SchülerInnenrat (SR)

§10 Zusammensetzung des SchülerInnenrats

(1) Der SchülerInnenrat besteht aus je zwei KlassensprecherInnen aus jeder Klasse der Stufen 5-11, den StufensprecherInnen der Jahrgänge 12 -13, sowie der SchülerInnenvertretung

(2) Die KlassensprecherInnen und StufensprecherInnen vertreten die Meinung der gesamten Klasse. Die KlassensprecherInnen und StufensprecherInnen sollten nach den Wünschen der Klasse/Stufe abstimmen, können ihre Stimme aber unabhängig verteilen.

(3) Die SV und der SR können per 2/3 Mehrheit weitere stimmberechtigte Mitglieder mit schriftlicher Begründung dem SR hinzufügen.

(4) Zu den Sitzungen dürfen von der SV und dem SR weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder eingeladen werden.

§11 Eigenverantwortlichkeit des SchülerInnenrates

(1) Die SchülerInnenvertretung bildet den Vorsitz des SchülerInnenrates.

(2) Der SchülerInnenrat kontrolliert die SchülerInnenvertretung.

(3) Durch Misstrauensvotum können mit schriftlicher Begründung einzelne Mitglieder des SR und der SV entlassen werden.

(4) Mit einer 2/3 Mehrheit kann der SchülerInnenrat eine Sitzung erzwingen, zu der die SV erscheinen muss.

§12 Aufgaben des SchülerInnenrats

(1) Der SR kontrolliert die Arbeit der SV.

(2) Im SchülerInnenrat werden die FachkonferenzvertreterInnen, GesamtkonferenzvertreterInnen, Schulvorstandsmitglieder der SchülerInnen und der/die SchülerInnensprecherIn gewählt. Für jede Fachkonferenz wird ein Vertreter aus Unter-, Mittel-, und Oberstufe gewählt.

(3) Die SV wird über die Interessen der SchülerInnen informiert.

(4) Die SV informiert über ihre Tätigkeiten.

(5) Aufgaben der SV und der einzelnen Klassensprecher werden besprochen.

(6) Erfüllt die SV ihr Amt nicht gewissenhaft, zum Wohle aller SchülerInnen, ist sie per Misstrauensvotum absetzbar.

(7) Der SR modifiziert und beschließt zum Schuljahresanfang den Jahresplan der SV und überwacht die Erfüllung der darin definierten Ziele und Pläne

§13 Einberufung des SR und Sitzungsablauf

(1) Im Schuljahr sollten mindestens vier SchülerInnenratssitzungen stattfinden.

(2) Die KlassensprecherInnen sind für die Dauer der SR-Sitzung vom Unterricht befreit (jedoch nicht bei Klassenarbeiten).

(3) Eine SchülerInnenratssitzung wird spätestens drei Tage vorher angekündigt.

(4) Die Ankündigung erfolgt zunächst über den Vertretungsplan und die SV- Info-Wand

(5) Die Teilnahme an SR-Sitzungen ist verpflichtend. Nichtteilnahme muss entschuldigt werden. Sollten Mitglieder unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, so können diese per Misstrauensvotum abgewählt werden.

(6) Zu Beginn wird einE ProtokollantIn bestimmt, der/die Wesentliches schriftlich fixiert. Findet sich keinE ProtokollantIn so übernimmt ein Mitglied der SV verpflichtend diese Aufgabe. Das Protokoll wird von der SV aufbewahrt und kann jederzeit auf Nachfrage ausgehändigt werden. Das Protokoll wird in den darauffolgenden Tagen an der SV-Info Wand aufgehängt und bleibt dort einige Tage für alle SchülerInnen sichtbar hängen.

(7) Bei Abstimmungen hat jeder Klassen- und Stufensprecher, jedes Mitglied der SV und ggf. jedes weitere stimmberechtigte Mitglied je eine Stimme.

§14 Misstrauensvotum

(1) Ein Misstrauensvotum kann sich gegen jede Person, welche für ein Amt der SchülerInnenschaft des KWR gewählt oder delegiert wurde, richten.

(2) Auf einer Versammlung des SR kann so in geheimer Wahl und per 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeglicheR AmtsträgerIn, die/der ein Amt für die SchülerInnenschaft übernommen hat, ihres/seines Amtes enthoben werden.

(3) Die SR-Versammlung muss mindestens eine Woche früher und mit dem Vermerk, dass auf dieser Versammlung einer/einem AmtsträgerIn das Misstrauen ausgesprochen werden soll, öffentlich angekündigt werden.

(4) Es müssen mehr als 50% aller gewählten SR-Mitglieder bei der SR-Sitzung anwesend sein

(5) Eine schriftliche Erklärung ist abzugeben. In ihr sollte eine Begründung angegeben werden.

V. SchülerInnenarbeitskreise (SAK)

§15 Entstehen und Zusammensetzung

(1) SchülerInnenarbeitskreise werden von der SV, dem SR oder einer Gruppe von SchülerInnen mit Erlaubnis der SV oder des SR gegründet.

(2) Die SV beschließt, ob der SchülerInnenarbeitskreis aus einer geschlossenen Gruppe von SchülerInnen besteht oder für alle SchülerInnen offen steht.

(3) Für jeden SAK sind mindestens zwei SV-Mitglieder zuständig, die
sich maßgeblich um das Weiterkommen der Gruppe bemühen und versuchen neue Mitglieder anzuwerben und alte beim Mitwirken an der Arbeit der Gruppe motivieren.

(4) Jedem SAK sollten mindestens fünf Mitglieder des SR angehören. Diese werden auf der Versammlung des SR gewählt oder von der SV delegiert.

(5) Die Teilnahme an öffentlichen Arbeitskreisen ist für alle SchülerInnen möglich, es werden Teilnahmelisten öffentlich aufgehängt

(6) Einem SAK sollten mind. sieben SchülerInnen angehören. Ein Maximum für die Größe eines SAK besteht nicht.

§16 Aufgaben

(1) SchülerInnenarbeitskreise sollen Organisation, Planung und Durchführung von Aktivitäten, Veranstaltungen etc. übernehmen.

(2) Langfristig soll der größte Teil der Organisation der SchülerInnenschaft von SAKs übernommen werden.

(3) Der SR und die SV können den SAKs Aufgaben zuweisen.

Geschrieben von: Administrator Sonntag, 01. März 2009 um 17:42 Uhr

 
 

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